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Nachweis dafür, daß der  Wein von Rebflächen im eigenen Besitz stammt und auch dort abgefüllt worden ist. Das gilt auch für Winzergenossenschaften, wenn das Lesegut von Mitgliedern dieser Genossenschaften stammt. Zugekaufte Trauben, Most oder Wein, die von einer Kellerei weiter behandelt oder auch nur abgefüllt werden, dürfen nicht als Erzeugerabfüllung in den Handel gebracht werden, sondern müssen mit dem Namen oder Code des Abfüllers versehen sein. Die Erzeugerabfüllung bzw. die seit 1993 ebenfalls zulässige Bezeichnung Gutsabfüllung entspricht dem französischen Mis en bouteille à la propriété (au château, au domaine, par les producteurs réunis) oder einfach Mise d'origine, dem italienischen Imbottigliato del viticoltore (all'origine, dalla cantina sociale, dai produttori riuniti), dem spanischen Embotellado en origen (en propriedad, en la explotación agraria, por el cosechero, por el productor, por la cooperativa) bzw. dem englischen Estate bottled.

Fax (06732) 5662 e-Mail: pfarrhof@onlinehome.de