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Legales Zusetzen von Zucker vor der Gärung zur Erhöhung des Alkoholgehaltes des Weins. Dieses Verfahren darf nicht zur Süßung des Weins verwandt werden (jedoch Süßreserve). Laut EU-Verordnung darf auf diese Weise der Alkoholgehalt bei Weinen der Weinanbauzone A um höchstens 3,5% vol. (in besonders ungünstigen Jahren um 4,5% vol.), in der Zone B um höchstens 2,5% vol. (bzw. 3,5% vol.) und in den Zonen C um 2% vol. erhöht werden. Diese Anreicherung darf nur bei Tafel- und einfachen Qualitätsweinen erfolgen; Kabinettweinen, Spätlesen u.a darf kein Zucker zugesetzt werden. |
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